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geld2022-1 (Grundsteuerreform)
  • Quelle: pixabay.com
17.11.2022 – 18:45 Uhr (zuletzt bearbeitet: 17.11.2022 – 19:11 Uhr)

Grundsteuerreform

Neue gesetzliche Bewertung von Grundstücken

Bereits 2018 wurde seitens des Bundesverfassungsgerichtes das bestehende System der grundsteuerlichen Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt, weil es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Weiter wurde entschieden, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 eine neue gesetzliche Regelung treffen muss. Entsprechend wurden 2019 neue gesetzliche Regelungen geschaffen, die spätestens mit den Aufforderungen der Finanzämter zur Abgabe einer Erklärung in den Fokus der meisten Mitmenschen gerückt ist.

Nun, nachdem die ersten Bescheide mit höheren Grundsteuermessbeträgen uns erreichen, stellt sich für viele die bange Frage, ob die neuen Grundsteuermessbeträge Grundlage für die derzeit abzuführende Grundsteuer sind und diese auf Grund der bestehenden Hebesätze der Gemeinde zu höheren Grundsteuern führen werden. Diese Frage kann man derzeit verneinen, da die neuen Grundsteuermessbeträge erst ab 2025 zur Berechnung der Grundsteuer zu Grunde gelegt werden.

Sicher würde man gerne wissen, welche Belastungen ab 2025 entstehen, doch kann man derzeit dazu keine seriösen Aussagen treffen, da heute die für eine Neuberechnung der Hebesätze erforderlichen Zahlen noch unzureichend sind. Nach unserer Einschätzung werden sich Rat und Verwaltung frühestens 2024 mit dem Thema beschäftigen können, da erst dann verlässliche und ausreichende Zahlen zur Neuberechnung vorliegen dürften.

Die Festsetzung neuer Hebesätze dürfte aus unserer Sicht recht schwierig werden, da deren Neuberechnung nach dem Willen des Gesetzgebers erfolgsneutral für die Kommunen erfolgen soll. Dies bedeutet, dass anhand der neuen Grundsteuermessbeträge Berechnungen anzustellen sind, die zu einem gleichen Steueraufkommen bei der Gemeinde führen, wie vor der Umsetzung der Grundsteuerreform.

Peter Steimel


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